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S 2020 63

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Graubünden · 2020-06-10 · Deutsch GR
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IV-Rente | Invalidenversicherung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 3 Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am

25. Mai 2020 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.

E. 3.1 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederherge- stellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nach- holt (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 ATSG). Art. 41 ATSG lässt die Fristwie- derherstellung nur zu, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht. Die Hinderung kann auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis dann, wenn es der gesuch- stellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ihrem Willen un- abhängigen Umstands objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Ein subjektives Hindernis liegt etwa vor, wenn die gesuchstellende Person sich in einem Irrtum befindet. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Fristwiederherstellung zulässig ist, besteht eine reichhaltige Rechtspre-

- 5 - chung. Eine Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs erfolgte etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen, bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit oder bei Arbeitsüberlastung (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 41 Rz. 9 ff. m.w.H.).

E. 3.2 In ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2020 hält die Beschwerdeführerin fest, sie habe vom streitberufenen Gericht auf entsprechende Nachfrage hin die telefonische Auskunft erhalten, dass sie bis Ende Mai Zeit habe, die Be- schwerde einzureichen; deshalb sei sie der Ansicht gewesen, die Be- schwerde rechtzeitig eingereicht zu haben. Weiter macht die Beschwerde- führerin geltend, sie sei aufgrund der Coronakrise körperlich und psychisch an ihre Grenzen gestossen: So habe sie neben der Arbeit ihre drei Kinder zu Hause unterrichten müssen, ihre Reinigungskraft sei ausgefallen und ihr Mann habe 12-Stundendienste als B._____ gehabt. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie aufgrund eines weiteren Rechts- streits, der auf Hochtouren laufe, ständig Stellungnahmen und Erklärungen schreiben müsse. Das koste sie zusätzlich Zeit und Energie, die sie neben dem Familienleben kaum habe. Hinzu komme, dass sie aufgrund eines weiteren Verfahrens einen Anwalt in Y._____ suchen und mit diesem die ganze Sache angehen müsse.

E. 3.3 Die Rechtsprechung anerkennt den Irrtum, welcher auf einer falschen Aus- kunft beruht, als hinreichenden Hinderungsgrund (KIESER, a.a.O., Art. 41 Rz. 11). Vorliegend vermag die Beschwerdeführerin allerdings nicht plau- sibel darzulegen, vom streitberufenen Gericht bzw. dessen Kanzlei tatsächlich eine (falsche) Auskunft betreffend den Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist erhalten zu haben. Das streitberufene Gericht bzw. des- sen Kanzlei erteilt praxisgemäss keine Auskünfte betreffend den Ablauf von Rechtsmittelfristen; das Berechnen von nach Tagen festgelegten Fris- ten wird den Parteien überlassen. Auch die übrigen von der Beschwerde-

- 6 - führerin angeführten Hinderungsgründe vermögen eine Fristwiederherstel- lung nicht zu rechtfertigen. So stellt Arbeitsüberlastung gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung keinen hinreichenden Hinderungsgrund dar. Zudem ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Wahrung der Frist aufgrund einer Krankheit völlig ausgeschlossen war oder ein Irrtum vorlag, der einen hinreichenden Hinderungsgrund dargestellt hätte (vgl. vorstehende Erwä- gung 3.1). 4. Im Ergebnis kann auf die Beschwerde zufolge klar verpasster Rechtsmit- telfrist somit nicht eingetreten werden.

E. 4 Am 26. Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin von Seiten der Instrukti- onsrichterin darauf hingewiesen, dass sie nach Auffassung des streitberu- fenen Gerichts die Frist zur Einreichung der Beschwerde nicht eingehalten habe. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist bis zum 8. Juni 2020 ein- geräumt, um hierzu Stellung zu nehmen und darzulegen, ob sie unver- schuldeterweise von einer fristgerechten Einreichung der Beschwerde ab- gehalten worden sei.

E. 5 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei- gerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Ver- sicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfah- rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall erweisen sich Verfahrenskos- ten in der Höhe von Fr. 200.-- als angemessen. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. - 7 -
  3. [Rechtmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 63

3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Pedretti und Kuster als Aktuarin URTEIL vom 10. Juni 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ ersuchte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV- Stelle) mit Datum vom 2. September 2019 um die Ausrichtung einer Invali- denrente. 2. Mit Verfügung vom 20. März 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegeh- ren von A._____ ab (kein Anspruch auf eine Invalidenrente). 3. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am

25. Mai 2020 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. 4. Am 26. Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin von Seiten der Instrukti- onsrichterin darauf hingewiesen, dass sie nach Auffassung des streitberu- fenen Gerichts die Frist zur Einreichung der Beschwerde nicht eingehalten habe. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist bis zum 8. Juni 2020 ein- geräumt, um hierzu Stellung zu nehmen und darzulegen, ob sie unver- schuldeterweise von einer fristgerechten Einreichung der Beschwerde ab- gehalten worden sei. 5. In ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2020 entschuldigte sich die Beschwer- deführerin für die verspätete Einreichung der Beschwerde. Ausserdem er- klärte sie, weshalb es dazu gekommen ist. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 3 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist. Bei der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2020 handelt es sich – wie nachstehend dargelegt wird – zufolge klar verpasster Rechtsmit- telfrist um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weshalb die Zustän- digkeit der Einzelrichterin gegeben ist. 1.2. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen bestimmte Pro- zessvoraussetzungen – darunter auch die Wahrung der Rechtsmittelfrist – erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache in- haltlich prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Vor- aussetzungen, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (vgl. BERT- SCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50 und 52). 2. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist eine Beschwerde inner- halb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Da es sich hierbei um eine gesetzliche Frist handelt, kann sie nicht erstreckt wer- den (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG).

- 4 - Vorliegend ist unbestritten, dass die Verfügung der IV-Stelle, welche vom

20. März 2020 datiert, zwischen dem

21. März 2020 und dem

19. April 2020 der Beschwerdeführerin eröffnet wurde. Gemäss der Ver- ordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) galt vom 21. März 2020 bis 19. April 2020 ein Fristenstillstand (vgl. auch Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG). Die Rechtsmit- telfrist von 30 Tagen begann vorliegend somit am 20. April 2020 zu laufen und ist am 19. Mai 2020 abgelaufen. Dem Track and Trace der Schweize- rischen Post ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Be- schwerde erst am 25. Mai 2020 bei der Poststelle X._____ aufgegeben hat und diese gleichentags der Schweizerischen Post übergeben wurde. Damit hat die Beschwerdeführerin die 30-tätige Beschwerdefrist klar verpasst. 3. Zu prüfen bleibt, ob die Frist im Sinne von Art. 41 ATSG wiederherzustellen ist, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. Mai 2020 sinngemäss geltend macht. 3.1. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederherge- stellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nach- holt (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 ATSG). Art. 41 ATSG lässt die Fristwie- derherstellung nur zu, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht. Die Hinderung kann auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis dann, wenn es der gesuch- stellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ihrem Willen un- abhängigen Umstands objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Ein subjektives Hindernis liegt etwa vor, wenn die gesuchstellende Person sich in einem Irrtum befindet. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Fristwiederherstellung zulässig ist, besteht eine reichhaltige Rechtspre-

- 5 - chung. Eine Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs erfolgte etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen, bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit oder bei Arbeitsüberlastung (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 41 Rz. 9 ff. m.w.H.). 3.2. In ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2020 hält die Beschwerdeführerin fest, sie habe vom streitberufenen Gericht auf entsprechende Nachfrage hin die telefonische Auskunft erhalten, dass sie bis Ende Mai Zeit habe, die Be- schwerde einzureichen; deshalb sei sie der Ansicht gewesen, die Be- schwerde rechtzeitig eingereicht zu haben. Weiter macht die Beschwerde- führerin geltend, sie sei aufgrund der Coronakrise körperlich und psychisch an ihre Grenzen gestossen: So habe sie neben der Arbeit ihre drei Kinder zu Hause unterrichten müssen, ihre Reinigungskraft sei ausgefallen und ihr Mann habe 12-Stundendienste als B._____ gehabt. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie aufgrund eines weiteren Rechts- streits, der auf Hochtouren laufe, ständig Stellungnahmen und Erklärungen schreiben müsse. Das koste sie zusätzlich Zeit und Energie, die sie neben dem Familienleben kaum habe. Hinzu komme, dass sie aufgrund eines weiteren Verfahrens einen Anwalt in Y._____ suchen und mit diesem die ganze Sache angehen müsse. 3.3. Die Rechtsprechung anerkennt den Irrtum, welcher auf einer falschen Aus- kunft beruht, als hinreichenden Hinderungsgrund (KIESER, a.a.O., Art. 41 Rz. 11). Vorliegend vermag die Beschwerdeführerin allerdings nicht plau- sibel darzulegen, vom streitberufenen Gericht bzw. dessen Kanzlei tatsächlich eine (falsche) Auskunft betreffend den Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist erhalten zu haben. Das streitberufene Gericht bzw. des- sen Kanzlei erteilt praxisgemäss keine Auskünfte betreffend den Ablauf von Rechtsmittelfristen; das Berechnen von nach Tagen festgelegten Fris- ten wird den Parteien überlassen. Auch die übrigen von der Beschwerde-

- 6 - führerin angeführten Hinderungsgründe vermögen eine Fristwiederherstel- lung nicht zu rechtfertigen. So stellt Arbeitsüberlastung gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung keinen hinreichenden Hinderungsgrund dar. Zudem ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Wahrung der Frist aufgrund einer Krankheit völlig ausgeschlossen war oder ein Irrtum vorlag, der einen hinreichenden Hinderungsgrund dargestellt hätte (vgl. vorstehende Erwä- gung 3.1). 4. Im Ergebnis kann auf die Beschwerde zufolge klar verpasster Rechtsmit- telfrist somit nicht eingetreten werden. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei- gerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Ver- sicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfah- rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall erweisen sich Verfahrenskos- ten in der Höhe von Fr. 200.-- als angemessen. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 7 - 3. [Rechtmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]